Schon in unserem letzten Beitrag sind wir auf das Thema nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eingegangen. Damals mit dem Ergebnis, dass der Grundstückseigentümer, in diesem Fall ein Recyclinghofbetreiber, nicht haften musste.
Schon in unserem letzten Beitrag sind wir auf das Thema nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eingegangen. Damals mit dem Ergebnis, dass der Grundstückseigentümer, in diesem Fall ein Recyclinghofbetreiber, nicht haften musste.
Trägt Ihr Haus oder Ihre Wohnung wegen Arbeiten am Nachbargrundstück Schäden davon, stellt sich schnell die Frage der Haftung: Haftet der Bauherr oder die ausführende Baufirma? Die gute Nachricht ist: In der Regel haften beide als Gesamtschuldner. Doch wie sieht es aus, wenn bei Arbeiten auf dem Gelände nebenan eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg explodiert?
Nach gekündigtem Bauvertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der sogenannten Ersatzvornahme einen Drittunternehmer mit der Fertigstellung der Arbeiten oder der Beseitigung der Mängel beauftragen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vom Drittunternehmer verlangten Preise dem gekündigten Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden können.
Grundsätzlich lautet die Antwort auf die Frage: Ja. Auch nach der Kündigung des Bauvertrags bleibt der Unternehmer zur Nachbesserung der erbrachten Leistung berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 – VII ZR 251/86; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 – VII ZR 488/99). Der Auftraggeber darf somit auch nicht etwaige Mängel ohne angemessene Fristsetzung selbst auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen.
Es ist kein Geheimnis: Im Rahmen der Unfallschadenregulierung nehmen Versicherer nur zu gerne Kürzungen vor. Besonders häufig von der Kürzungspraktik betroffen ist die fiktive Abrechnung oder Abrechnung auf Gutachtenbasis. Hierbei verweist der Versicherer fast immer auf eine günstigere Referenzwerkstatt. Doch ist dies überhaupt zulässig?
Wenn Versicherer im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Schadenspositionen kürzen, verweisen sie nur zu gerne auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ihnen nahestehenden Werkstatt. Doch ist der Verweis auf eine Partnerwerkstatt des Versicherers überhaupt zulässig?
Sind die Beilackierungskosten nach einem Verkehrsunfall vom gegnerischen Haftpflichtversicherer auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten? Diese Frage diskutierte der Bundesgerichtshof und kam dabei zu einem klaren Urteil (BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18).
Bei einem BGB-Bauvertrag steht dem Bauherrn als Besteller das Recht einer Selbstvornahme zu (§ 637 BGB). Für die Aufwendungen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, kann der Besteller einen Kostenvorschuss verlangen. Um den Vorschussanspruch geltend machen zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Verursachen fehlerhaft ausgeführte Arbeiten weitergehende Schäden an anderen Teilen eines Gebäudes, besteht neben dem vertraglichen Anspruch aus § 634 BGB auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Dies gilt, wenn der entstandene Schaden und der Mangelunwert nicht deckungsgleich sind.
Mängel sind Ausgangspunkt vieler juristischer Streitfragen und Klagen. Auch beim Werkvertrag haben Besteller und Unternehmer bestimmte Rechte sowie Pflichten, wenn sich herausstellt, dass ein Werk bei Gefahrübergang mangelhaft war. Besonders der sogenannte funktionale Mangelbegriff ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
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