Nach gekündigtem Bauvertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der sogenannten Ersatzvornahme einen Drittunternehmer mit der Fertigstellung der Arbeiten oder der Beseitigung der Mängel beauftragen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vom Drittunternehmer verlangten Preise dem gekündigten Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden können.

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Wie das Oberlandgericht Celle mit Urteil vom 9. Dezember 2021 – 5 U 51/21 klarstellt, hat der gekündigte Unternehmer dem Auftraggeber bei der Ersatzvornahme diejenigen Kosten zu erstatten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind. Als erforderlich gelten nur die Aufwendungen, welche der Auftraggeber als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Bauherr zum Zeitpunkt der Beauftragung des Drittunternehmers für angemessen halten durfte, solange es sich um eine vertretbare Maßnahme der Mängelbeseitigung handelte.

Dem Auftragnehmer muss jedoch ermöglicht werden, zu überprüfen, ob die Kosten zur Ersatzvornahme auch tatsächlich erforderlich waren. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren Kosten darzustellen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 – VII ZR 220/14, Rn. 83; im Überblick: Jurgeleit, a.a.O., 5. Teil Rn. 313 ff.).

Was war passiert?

Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer bei Hydrophobierungsarbeiten am Werk des Auftraggebers schadstoffhaltige Baustoffe und -materialien verwendet, was als mangelhafte oder vertragswidrige Ausführung erkannt werden kann. Der Auftraggeber kündigte daraufhin den Vertrag auf und beauftragte einen Drittunternehmer mit der Mängelbeseitigung. Die Kosten für diese Ersatzvornahme verlangte der Auftraggeber vom gekündigten Auftragnehmer zurück.

Fazit: Erstattung ist Einzelfallentscheidung

Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Kosten erstattungsfähig sind, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Der Auftraggeber darf nicht beliebig hohe Kosten produzieren und dem gekündigten Unternehmer in Rechnung stellen. Als überhöht gelten die Kosten, wenn eine preiswertere Sanierung erkennbar möglich und zumutbar war. Der Auftraggeber ist aber nicht verpflichtet, einen besonders preisgünstigen Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der ihm genannte Preis angemessen ist.

Auch wenn ihm keine andere Wahl bleibt, etwa weil die Sanierung nicht länger aufgeschoben werden kann, darf der Auftraggeber einen überhöhten Preis akzeptieren.

Stellt sich später heraus, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwendig und teuer war, hat der Auftraggeber sich jedoch zur Absicherung sachverständig beraten lassen, kann er dennoch den Ersatz seiner Aufwendungen fordern (BGH, a.a.O., Rn. 68).

Ersatzvornahmekosten erstatten lassen

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