Ist der Werkunternehmer auch dann zur Mängelgewährleistung verpflichtet, wenn der Bauvertrag zwischenzeitlich durch den Auftraggeber gekündigt wurde? Mit dieser Frage beschäftigen wir uns im vorliegenden Artikel.

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Grundsätzlich lautet die Antwort auf die Frage: Ja. Auch nach der Kündigung des Bauvertrags bleibt der Unternehmer zur Nachbesserung der erbrachten Leistung berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 – VII ZR 251/86; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 – VII ZR 488/99). Der Auftraggeber darf somit auch nicht etwaige Mängel ohne angemessene Fristsetzung selbst auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen.

Laut BGH hebt nicht einmal ein Baustellenverbot die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers auf (Urteil des VII. Zivilsenats vom 8. Juli 2004 – VII ZR 317/02).

Beschränkung und Verjährung der Nachbesserungspflicht

Allerdings ist die Nachbesserungspflicht des Werkunternehmers nach der Kündigung durch den Auftraggeber auf die bis zur Auftragsentziehung erbrachten Leistungen beschränkt.

Zeitlich wird die Gewährleistungspflicht durch die Verjährung begrenzt. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen wie im Kaufrecht zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme beziehungsweise Kündigung, welche an die Stelle der Abnahme tritt. Bei Bauwerken oder bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme oder Kündigung.

Anspruch auf den vereinbarten Werklohn

Trotz Kündigung muss der Auftraggeber dem Unternehmer den vereinbarten Werklohn zahlen, unabhängig davon, wie weit fertiggestellt das Bauwerk ist. Ersparte Aufwendungen für Material oder Personal muss sich der Unternehmer auf den Werklohn anrechnen lassen.

Beim Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber jedoch das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB geltend machen und die Zahlung eines angemessenen Teils des Lohns verweigern. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Eine Fristsetzung ist für die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nicht erforderlich.

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