Bei einem BGB-Bauvertrag steht dem Bauherrn als Besteller das Recht einer Selbstvornahme zu (§ 637 BGB). Für die Aufwendungen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, kann der Besteller einen Kostenvorschuss verlangen. Um den Vorschussanspruch geltend machen zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
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