Die Corona-Pandemie und der Ukraine-Krieg haben die Wirtschaft weltweit beeinflusst, einschließlich des Baugewerbes. In diesem Blogbeitrag haben wir die Auswirkungen die Preiserhöhung im Bau auf die Geschäftsgrundlage § 313 BGB für Sie zusammengefasst.

Derzeit stellt sich für viele Bauunternehmen die Problematik, dass vor dem Ukrainekrieg getroffene Verträge in Schieflage geraten. Störungen der Lieferketten durch pandemiebedingte Einschränkungen sowie überhöhte Rohstoffpreise aufgrund des Ukraine-Kriegs sorgen für erhöhte Lohn- und Materialkosten. Es stellt sich an dieser Stelle für Sie die Frage: Wer zahlt die Mehrkosten? Ab wann entfällt die Geschäftsgrundlage?

Geschäftsgrundlage § 313 BGB

Die Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist eine Rechtsnorm, die in Fällen greift, in denen die Grundlage eines Vertrags entfällt oder sich wesentlich verändert. Sie ermöglicht es, den Vertrag anzupassen oder aufzuheben, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter den geänderten Umständen für eine der Vertragsparteien unzumutbar wäre. Die Grundlage bezieht sich dabei auf „bestehende […] gemeinsame […] Vorstellungen beider Parteien oder [auf] dem Geschäftsgegner erkennbare […] und von ihm nicht beanstandete […] Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände […]“ (OLG Köln, Urteil vom 25. März 2021 – I-7 U 278/19 –, juris, Rn 104). Insofern die Vorstellungen der Parteien also bereits in den Vertragsbedingungen enthalten sind, kann der Vertrag nicht gemäß § 313 Abs. 2 BGB angepasst werden.

Die Geschäftsgrundlage im Wandel der Verhältnisse

Die Geschäftsgrundlage wird dann gestört, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von den Erwartungen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterscheiden. Eine Anpassung der vertraglichen Regelungen ist somit gemäß § 313 Abs. 2 BGB möglich, wenn sich die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien aufgrund veränderter Umstände als unrichtig herausstellen und der Vertrag daher unzumutbar geworden ist.

Im Rahmen der aktuellen wirtschaftlichen Situation, ausgelöst durch die Corona-Krise sowie den Ukraine-Krieg und die dadurch resultierende Preissteigerung im Bau, begreift der Hauptanwendungsfall des § 313 Abs. 1 BGB die Erhöhung von Material- oder Lohnkosten unter sich. Denn wurde ein Pauschalpreis vereinbart, trägt in der Regel der Auftragnehmer das Risiko von Preis- und Lohnsteigerungen während der Bauzeit. Der vereinbarte Preis kann nur dann geändert werden, wenn eine Partei durch die Erhöhung so stark benachteiligt ist, dass die Vergütung nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zur Gegenleistung steht. Diese sogenannte Opfergrenze muss jedoch deutlich überschritten sein, um eine Anpassung der Geschäftsgrundlage zu rechtfertigen.

Für den Auftragnehmer eines § 6 VOB/B-Vertrages besteht allerdings die Möglichkeit, eine Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B aufzusetzen, diese wird immer von einer Gesamtschau der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt. Diese Anzeige dient dazu, den Auftraggeber über die Verzögerungen oder Probleme zu informieren und ihn in die Lage zu versetzen, angemessen zu reagieren. Sobald jedoch eine Vertragspartei durch die unvorhergesehenen Umstände erheblich benachteiligt wird, besteht z.B. auch nach § 313 Abs. 3 BGB die Möglichkeit des Rücktritts oder der Kündigung.

Sichern Sie Ihren Bauvertrag ab

Die Preissteigerung im Bau im Kontext der pandemie- und kriegsbedingten Wirtschaftslage kann somit durchaus dazu führen, dass die Geschäftsgrundlage von Bauverträgen beeinträchtig werden kann. Ob diese jedoch tatsächlich angepasst oder gar aufgelöst werden kann, ist wie gesagt vom Einzelfall abhängig.

Prinzipiell ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB subsidiär zu bestehenden Werk- oder Bauverträgen zu betrachten, was bedeutet, dass zunächst geprüft werden muss, ob im Vertrag selbst Regelungen zur Anpassung oder Aufhebung in Fällen unvorhergesehener Umstände getroffen wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, juristischen Rat in Form eines versierten Anwalts für Baurecht einzuholen und den genauen Wortlaut des Vertrags sowie die spezifischen Umstände des Falls prüfen zu lassen.