Wer einen Flug bei der Lufthansa gebucht hat, dessen Flugzeit sich verschiebt, und in der entsprechenden Info-Mail auf den Button für eine Erstattung klickt, ist im Zweifelsfall nicht nur in eine teure Stornofalle getappt, sondern hat auch seinen Flug storniert. Wie die Gerichte dies bewerten, lesen Sie hier.

Sie haben Flug und Hotel gebucht und freuen sich auf Ihren Abenteuer- oder Entspannungsurlaub? Ärgerlich, wenn Sie dann eine E-Mail erhalten, die Sie über eine Flugzeitverschiebung informiert. Noch ärgerlicher, wenn diese Mail so missverständlich formuliert ist, dass Sie im schlechtesten Fall Ihren Flug mit nur einem Klick stornieren und nur einen Bruchteil der Ticketkosten erstattet bekommen – ohne dass Ihnen dies bewusst ist.

Ein Klick mit erheblichen Folgen

So geht es aktuell einigen Urlaubern, die ihren Flug bei der Lufthansa gebucht haben. Sie erhalten eine E-Mail von der Fluggesellschaft, welche sie darüber informiert, dass sich die Flugzeit geändert hat. Da die ursprünglich gebuchte Zeit nicht in der Mail angegeben wird, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, wie groß die Abweichung ist. Stattdessen wird dem Fluggast eine Frist gesetzt, in der er sich für eine von drei möglichen Optionen entscheiden soll, wie mit der Buchung vorgegangen wird: Er kann die Änderung akzeptieren, umbuchen oder eine Erstattung anfordern.

Die letzte Option ist Gegenstand rechtlicher Streitigkeiten. Denn mit Klick auf die Erstattungsoption erhält der Fluggast lediglich die Steuern und Gebühren zurück, nicht jedoch das Ticketentgelt. Zudem sind der Flug und die komplette Buchung damit storniert. Für den Fluggast ist dies jedoch nicht unbedingt ersichtlich, da er keine automatische Bestätigung seiner Stornierung erhält.

So geschehen auch bei einem meiner Mandanten, welcher die dritte Möglichkeit wählte und auf den Button „Ich möchte eine Erstattung anfordern“ klickte – in der Annahme, er erhalte eine vollständige Erstattung des Ticketpreises. Er wollte im Anschluss einfach neu buchen. Erst einige Tage später erhielt er Kenntnis davon, dass lediglich die Steuern und Gebühren erstattet werden. Denn ein Erstattungsanspruch entsteht laut Lufthansa nur dann, wenn der Flug annulliert wurde oder sich die Ankunfts- und Abflugzeit um weniger als zwei Stunden verschieben. Auch nach entsprechenden Schreiben durch meine Kanzlei wurde weder die Buchung wiederhergestellt noch der vollständige Ticketpreis zurückerstattet, weshalb sich mein Mandat dazu entscheid, Klage zu erheben.

So beurteilen die Gerichte die Rechtslage

Wie sieht das Amtsgericht Frankfurt am Main diesen Streitfall? Bei der ersten mündlichen Verhandlung bezieht sich das Amtsgericht Frankfurt am Main auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln in gleicher Sache, in der dem Kläger Recht gegeben wurde. Das AG Frankfurt am Main hat dabei vorläufige Hinweise verlauten lassen, nach denen dem Kläger eine vollständige Erstattung des Ticketpreises zustehen dürfte, wenn die Beförderung verweigert wird. Die Lufthansa hat daraufhin den vollständigen Ticketpreis zurückgezahlt.

Wie kam es zu dieser Einschätzung? Laut Gericht besteht Zweifel darin, dass der Kläger mit Klick auf den Button für Option 3 den abgeschlossenen Luftbeförderungsvertrag kündigen wollte. Was die Erstattung des Ticketpreises angeht, so ist für die Lufthansa offensichtlich gewesen, dass weder die Annullierung des Flugs noch eine Flugzeitänderung von mehr als zwei Stunden vorlag und der Kläger somit nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Erstattung der Flugscheine erfüllte. Auch der Button selbst ist Streitthema. So räumt das Gericht ein, dass dessen konkrete Ausgestaltung eine Verletzung der aus §312j Abs. 3 Satz 1 BGB analog resultierenden Belehrungspflicht darstellen könnte. Das wiederum hätte zur Folge, dass der Klick auf den Button durch den Kläger nicht zur Kündigung des Luftbeförderungsvertrags geführt hätte.

Das heißt: Konkret hat ein Unternehmen gemäß §312j Abs. 3 BGB die Bestellsituation bei einem Vertrag so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt dies nur durch eine Schaltfläche respektive einen Button ist dieser dementsprechend unmissverständlich zu beschriften, ansonsten kommt kein Vertrag zustande. Dies kann analog auf den Stornierungsfall respektive die Vertragsbeendigung angewendet werden. Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass die Lufthansa als Beklagte eine Pflichtverletzung durch Nichterbringen der Beförderungsleistung zu vertreten hat und dem Kläger Recht gegeben. Ihm stehen laut Urteil der Ticketpreis abzüglich der bereits gezahlten Steuern und Gebühren zu.

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