Verursachen fehlerhaft ausgeführte Arbeiten weitergehende Schäden an anderen Teilen eines Gebäudes, besteht neben dem vertraglichen Anspruch aus § 634 BGB auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Dies gilt, wenn der entstandene Schaden und der Mangelunwert nicht deckungsgleich sind.
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