Bei einem BGB-Bauvertrag steht dem Bauherrn als Besteller das Recht einer Selbstvornahme zu (§ 637 BGB). Für die Aufwendungen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, kann der Besteller einen Kostenvorschuss verlangen. Um den Vorschussanspruch geltend machen zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

So muss der Besteller/Auftraggeber den Kostenvorschuss nach 637 Abs. 3 BGB zweckgebunden verwenden – das heißt ausschließlich für die Nachbesserung des Mangels. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer durch Vergleich vor Gericht vereinbaren, dass über den Vorschuss keine Abrechnung vorgelegt werden muss oder die Zahlung zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung erfolgt (sogenannte Abgeltungsklausel). Bei zweckwidriger Verwendung steht dem Auftragnehmer ein Rückzahlungsanspruch zu. Um den Kostenvorschuss für Selbstvornahme geltend machen zu können, muss der Besteller/Auftraggeber dem Werkunternehmer jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (§ 637 Abs. 1 BGB).

Weiter Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorschuss

Für einen Vorschussanspruch muss zudem ein Abrechnungsverhältnis vorliegen. Das ist dann gegeben, wenn der Besteller/Auftraggeber nicht mehr die Beseitigung des Mangels fordert, sondern erklärt, dass er unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmen zusammenarbeiten will, welches ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13 – OLG München LG Landshut).

Diese Erklärung muss der Auftraggeber laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht zwingend ausdrücklich abgeben. Auch eine konkludente Willenserklärung erfüllt ihren Zweck. Es genügt somit, wenn der Auftraggeber durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er an keiner weiteren Zusammenarbeit interessiert ist. In der Praxis erfolgt dies beispielsweise durch die Zurückweisung eines offensichtlich unzureichenden Angebots des Werkunternehmers zur Nacherfüllung.

Voraussetzungen für den Vorschussanspruch:

  • Vorlage eines (nachbesserungsfähigen) Mangels
  • Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist
  • Fruchtloses Verstreichen dieser Frist

Was Auftraggeber häufig vernachlässigen: Das erfolglose Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist eine wichtige Grundvoraussetzung für den Vorschussanspruch. Allein die Erklärung, die Erfüllung oder Nacherfüllung durch das Werkunternehmen abzulehnen, reicht nicht.

Gerne berate und unterstütze ich Sie dabei, einen Anspruch auf Kostenvorschuss richtig geltend zu machen. Bei einem solch konfliktären Thema ist die frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Baurecht unerlässlich.

Meine Erfahrung und Expertise stelle ich selbstverständlich nicht nur Bauherren zur Verfügung. Auch Werkunternehmer profitieren von meiner Rechtsberatung und Vertretung. Ich bin für Sie da, wenn Sie sich gegen unberechtigte Forderungen schützen wollen. Hat Ihr Auftraggeber Ihnen keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, besteht auch kein Vorschussanspruch.