Urteil des OLG Hamburg: Kein Nachbesserungsanspruch bei ausreichender Heizleistung in Eigentumswohnungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem wegweisenden Urteil den Nachbesserungsanspruch einer Klägerin bezüglich der Heizleistung in ihrer neu errichteten Eigentumswohnung abgewiesen. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Heizlastberechnung und zu den Ansprüchen auf Raumtemperaturen in Neubauten und dient als bedeutende Orientierungshilfe für zukünftige Bauverträge und Nachbesserungsansprüche im Immobilienbereich.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten von der Beklagten eine Eigentumswohnung erworben, die den Anforderungen eines KfW-Effizienzhauses 70 entsprechen sollte. Die Wohnung war mit einer geothermischen Zentralheizung und Fußbodenheizung ausgestattet. Nachdem die Klägerin bemerkte, dass die gewünschten Raumtemperaturen nicht erreicht wurden, verlangte sie Nachbesserung. Das Landgericht Hamburg wies ihre Klage zunächst ab, und auch die Berufung vor dem OLG Hamburg blieb erfolglos.

Wichtige Aspekte des Urteils:

Heizlastberechnung und Anspruch auf Raumtemperaturen

Die Heizlastberechnung dient dazu, die erforderliche Heizleistung für bestimmte Raumtemperaturen sicherzustellen. Dies schützt das Bauunternehmen vor der Erstellung mangelhafter Werke. Laut Urteil hat der Käufer nur Anspruch darauf, dass die vereinbarten oder die Normtemperaturen erreicht werden. Ein Anspruch auf eine spezifische Heizleistung besteht nur, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wurde.

Normtemperaturen gemäß EN 12831:2003(D)

Für den üblichen Gebrauch einer Wohnung sind gemäß der Norm EN 12831:2003(D) folgende Temperaturen als erreichbar anzusehen:

  • 20°C für Wohnräume
  • 24°C für das Bad

Verfahrensgang

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage der Klägerin zunächst abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein, die ebenfalls abgewiesen wurde. Das OLG Hamburg wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Begründungen des Urteils

  1. Keine vertragliche Vereinbarung über spezifische Raumtemperaturen: Es gab keine vertragliche Vereinbarung, die bestimmte Raumtemperaturen festlegte.
  2. Erreichen der üblichen Raumtemperaturen: Die nach Norm festgelegten Raumtemperaturen wurden erreicht.
  3. Kein Anspruch auf spezifische Heizleistung: Ein Anspruch auf eine bestimmte Heizleistung war nicht vertraglich festgelegt.
  4. Kein Baumangel hinsichtlich der Raumtemperatur: Da die erforderlichen Temperaturen erreicht wurden, lag kein Baumangel vor.
  5. Anspruch nur auf Normtemperaturen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Heizleistung in Watt, sondern nur auf das Erreichen der Normtemperaturen.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg stellt klar, dass Käufer von neu errichteten Eigentumswohnungen nur Anspruch auf das Erreichen der vereinbarten oder Normtemperaturen haben, sofern nichts anderes vertraglich festgelegt wurde. Ein Anspruch auf eine bestimmte Heizleistung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung. Dieses Urteil bietet wichtige Orientierung für zukünftige Bauverträge und Nachbesserungsansprüche im Immobilienbereich und unterstreicht die Bedeutung präziser vertraglicher Vereinbarungen bezüglich Heizleistung und Raumtemperaturen.

Schlusswort

Bauunternehmen und Käufer sollten gleichermaßen darauf achten, klare und präzise Vereinbarungen in Verträgen zu treffen, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das Urteil des OLG Hamburg verdeutlicht die Wichtigkeit solcher Vereinbarungen und stärkt die Position beider Parteien durch klare Richtlinien und Erwartungen.