Es ist umstritten, ob ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB nur dann zustande kommt, wenn ein Unternehmer auf einen Schlag mit sämtlichen Bauleistungen beauftragt wird oder ob er auch bei einer gewerkeweisen Vergabe vorliegen kann.
Gemäß § 650i BGB liegt ein Verbraucherbauvertrag nur dann vor, wenn der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Der Gesetzgeber dachte dabei insbesondere an Neubauten wie Fertighäuser oder Leistungen, die ein gewisses Gewicht aufweisen und der Errichtung eines Neubaus gleichkommen. Wegen der ungenauen Definition ist das Auftragsvolumen häufig ein Streitpunkt vor Gerichten. Genauso wie die Frage, ob alle Leistungen zentral an einen Bauunternehmer vergeben werden müssen oder ob sie auch als Einzelgewerke vergeben werden können.
Gegen das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags bei einer gewerkeweisen Vergabe ausgesprochen hat sich unlängst beispielsweise das Oberlandesgericht München mit seinem Urteil vom 9. Juni 2022 (Aktenzeichen 20 U 8299/21 Bau). Dafür entschieden hat sich hingegen das Oberlandesgericht Zweibrücken mit seinem Urteil vom 29. März 2022 (Aktenzeichen 5 U 52/21). Sowohl für den Unternehmer als auch für den Verbraucher macht es einen gravierenden Unterschied, ob ein normaler Bauvertrag i. S. d. § 650a BGB oder ein Verbraucherbauvertrag i. S. d. § 650i BGB geschlossen wurde.
Welche Folgen hat der Schluss eines Verbraucherbauvertrags?
Informationspflichten und Baubeschreibung
Das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags hat für den Unternehmer umfangreiche Informationspflichten zur Folge. So ist er verpflichtet, dem Verbraucher bereits rechtzeitig vor Vertragsschluss (möglichst schon mit dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag) in klarer und verständlicher Weise eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzgeber gibt dabei Mindestanforderungen an die Baubeschreibung (§ 249 Abs. 2 EGBGB) vor. So muss diese zum Beispiel verbindliche Angaben zur Bauzeit, zu den wesentlichen Eigenschaften der Bauleistung und zum Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben enthalten.
- Inhalt des Verbraucherbauvertrags
Die einmal erteilten Angaben aus der Baubeschreibung werden in aller Regel Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag
Ein herkömmlicher Bauvertrag i. S. d. § 650a BGB kennt kein Widerrufsrecht, wie es bei Fernabsatzgeschäften gewährt wird. Doch in § 650i BGB wird dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt. Gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB hat der Verbraucher das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die 14-tägige Frist beginnt mit Vertragsabschluss und ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers. Ohne ordnungsgemäße Belehrung kann der Widerruf bis zu einem Jahr lang erklärt werden. Nach einem erklärten Widerruf ist der Vertrag unverzüglich rückabzuwickeln.
- Abschlagszahlungen und Absicherung des Vergütungsanspruchs
Um den Verbraucher vor überhöhten Abschlagsforderungen zu schützen, wird deren Höhe auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen begrenzt. Bei der ersten Abschlagszahlung hat der Unternehmer dem Verbraucher außerdem eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu stellen.
- Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
Der Unternehmer wird verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Unterlagen herauszugeben, die der Verbraucher zur Vorlage bei Behörden oder Kreditinstituten benötigt. Dies ist zwingend und kann nicht abbedungen werden.
Welche Konsequenzen hat ein Verbraucherbauvertrag für Sie?
Wenn Sie mit einem Verbraucher einen Verbraucherbauvertrag schließen, gelten zu dessen Schutz besondere Regelungen und Vorschriften. Dessen sollten Sie sich bewusst sein und bei der Vertragsgestaltung und -durchführung beachten.
Gerne beraten wir Sie persönlich zu diesem komplexen Thema und klären in Ihrem individuellen Fall, ob die Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag vorliegen und wenn ja, welche Rechtsfolgen das für Sie hat. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin mit unserem Anwalt für Baurecht.
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