Nach einem Autounfall führt der Weg meist in die Werkstatt. Doch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden lohnt sich eine Reparatur rein rechnerisch nicht mehr. Entscheidet sich der Geschädigte dafür, zum Ersatz ein kostenintensiveres Neufahrzeug zu kaufen, kann er den Kaufpreis bis zur Höhe des zur Wiederherstellung erforderlichen Brutto-Wiederbeschaffungsaufwandes im Wege der konkreten Abrechnung ersetzt verlangen. Nutzenausfall steht ihm dabei für die erforderliche Zeit der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens zu.
Zu diesem Urteil kam das Landgericht Saarbrücken am 23. Dezember 2020 (13 S 82/20).
Was war passiert?
Die Klägerin geriet am 9. September 2019 mit ihrem Ford Grand C-Max unverschuldet in einen Verkehrsunfall. Laut des erstellten Schadensgutachtens lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Bruttoreparaturkosten 8.594,51 Euro, Wiederbeschaffungswert 6.150 Euro, Restwert 2.606 Euro, Wiederbeschaffungsdauer 8 Tage). Die Klägerin bestellte sich darauf einen neuen Dacia Sandero Stepway zu einem Preis von 13.730 Euro mit einer geschätzten Lieferzeit von circa 3 Wochen. Aufgrund von Verzögerungen in der Lieferung konnte letztendlich ein Ersatzfahrzeug gleichen Fahrzeugtyps, wofür sich die Klägerin zwischenzeitlich umentschieden hatte, am 26. November 2019 auf sie zugelassen werden.
Die beklagte Versicherung zahlte der Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung für 19 Tage in Höhe von 950 € (50 Euro Tagessatz). Mit der Behauptung, konkret abgerechnet zu haben, verlangte die Klägerin von der Beklagten die restliche Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Wiederbeschaffungszeitraum in Höhe von 3.000 Euro plus 250,97 Euro Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen.
Nach Auffassung der Beklagten handele es sich jedoch bei dem kostenintensiveren Neufahrzeug einer anderen Marke nicht um einen gleichwertigen Wagen und somit nicht um eine konkrete, sondern um eine fiktive Abrechnung. Daher sei bloß die objektiv durch den Gutachter geschätzte Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für Gutachtenerstellung und Überlegung geschuldet.
Die Entscheidung des Gerichts
In erster Instanz gab das Amtsgerichts Saarbrücken (25.06.2020 – 120 C 80/20) der Beklagten Recht und ging von einer fiktiven Abrechnung aus. Wogegen die Klägerin Berufung einlegte. Im Berufungsverfahren folgte das Landgericht jedoch nicht dem Ansatz des Amtsgerichts. Es kam zu dem Schluss, dass auch wenn ein hochwertigeres Neufahrzeug einer anderen Fahrzeugmarke gekauft worden sei, es sich dabei um eine konkrete Abrechnung handele. Dennoch habe die Klägerin lediglich Anspruch auf Nutzenausfall für die objektiv erforderliche Nutzenausfallsdauer aus dem Gutachten.
Die Begründung
Das Landgericht hielt fest, dass ein gleichwertiges Fahrzeug im Sinne gleicher Funktionserfüllung zu verstehen sei, also nicht im engen Sinne eines Fahrzeugs gleichen Alters, Modells oder Zustands (vgl. Freymann, „Fiktive Schadensabrechnung“, Zfs 1/19, S. 4 ff.; Kammerurteil vom 21. Mai 2010 – 13 S 5/10, juris, vgl. auch BGH, Urteil vom 01. März 2005 – VI ZR 91/04 „TDI-Trendline“, Kauf eines teureren Ersatzfahrzeugs anderen Typs). Folglich schließe ein Neufahrzeug anderen Typs die konkrete Abrechnung nicht aus.
Überstiegen, wie im vorliegenden Fall, die Kosten für den Neuwagen die in dem Sachverständigengutachten ermittelten Kosten für einen gleichwertigen Wagen, sei der Schadensersatzanspruch jedoch auf den sich aus dem Gutachten ergebenden Bruttowiederbeschaffungswert begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151; Kammer Urteil vom 03. Juli 2020 – 13 S 45/20, NJW-RR 2020, 1423 mwN). Auch stünde dem Geschädigten nur Nutzenausfallentschädigung für die Wiederbeschaffungsdauer aus dem Sachverständigengutachten zu (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 5 U 696/19, Rn. 26, juris mwN).
Fazit
Auch, wenn es sich beim Neuwagenkauf der Klägerin laut Landgericht um eine konkrete Abrechnung handelt, ändert sich die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nutzenausfallentschädigung, der über die bereits geleistete Zahlung von 950 Euro hinausgeht.
Wie der vorliegende Fall zeigt, ist die Abrechnung von Totalschäden häufig strittig. Deshalb empfiehlt sich stets die Einschaltung eines Anwalts für Verkehrsrecht. Schildern Sie mir Ihr Anliegen, ich prüfe gerne Ihre Ansprüche und verhelfe Ihnen zu Ihrem guten Recht – gerichtlich und außergerichtlich.
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