Grundsätzlich lautet die Antwort auf die Frage: Ja. Auch nach der Kündigung des Bauvertrags bleibt der Unternehmer zur Nachbesserung der erbrachten Leistung berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 – VII ZR 251/86; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 – VII ZR 488/99). Der Auftraggeber darf somit auch nicht etwaige Mängel ohne angemessene Fristsetzung selbst auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen.
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