Wenn der Auftraggeber nicht zahlt, ist das weit mehr als ärgerlich: Werkunternehmer geraten dadurch regelmäßig in die Bredouille, weil die Liquiditätsplanung beeinträchtigt wird. Erfahren Sie hier, was Sie tun können, wenn ein Auftraggeber sich mit der Abschlags- oder Schlusszahlung Zeit lässt und nicht zahlt.
Begleicht der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht und reagiert er ebenso wenig auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, kommt er durch die Mahnung in Verzug.
In diesem Fall haben Sie als Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die eigene Leistung zu verweigern, Schadensersatz wegen Verzögerung der Werklohnzahlung zu fordern, Schadensersatz anstatt der Werklohnzahlung zu verlangen oder vom Bauvertrag zurückzutreten.
Wenn der Auftraggeber nicht zahlt, können Sie:
- die Leistung verweigern
- Schadensersatz fordern
- vom Bauvertrag zurücktreten
Im vorliegenden Artikel beschäftigen wir uns ausschließlich mit Ihrem Recht, die Leistung zu verweigern, und was Sie dabei beachten müssen. Auf keinen Fall sollten Sie nämlich die Arbeiten auf der Baustelle einstellen, ohne sich zuvor über die dafür erforderlichen Voraussetzungen informiert zu haben.
Leistungsverweigerungsrecht des Werkunternehmers
Wenn Sie als Auftragnehmer einen fälligen Vergütungsanspruch gegenüber Ihrem Auftraggeber haben und dieser Sie nicht bezahlt, dann haben Sie das Recht, nicht weitere Vorleistungen zu erbringen, für die Sie womöglich nie das geschuldete Geld sehen werden. Man spricht in solchen Fällen von dem sogenannten Leistungsverweigerungsrecht.
Auch wenn Sie dem Gesetz nach vom Ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und dem Auftraggeber mitteilen dürfen, dass Sie weitere Arbeiten nur nach Anweisung des geschuldeten und fälligen Werklohnes leisten werden, sollten Sie mit diesem Schritt besser vorsichtig sein – vor allem bei einem reinen BGB-Vertrag.
Vorleistungspflicht des Werkunternehmers
Sie sollten vorsichtig mit dem Mittel der Arbeitseinstellung auf der Baustelle umgehen, weil eine grundlegende Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht nämlich immer ein fälliger Vergütungsanspruch ist, Sie als Werkunternehmer bei einem BGB-Werkvertrag aber grundsätzlich vorleistungspflichtig sind.
Der Vergütungsanspruch wird somit erst mit der Abnahme nach Fertigstellung fällig und Abschlagszahlungen, mit denen der Auftraggeber in Verzug kommen könnte, erhalten Sie bei einem BGB-Bauvertrag nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung oder für in sich abgeschlossene Teile eines Werkes.
Bevor Sie die Arbeit einfach einstellen, sollten Sie deshalb besser bei einem erfahrenen Anwalt für Baurecht Rat suchen. Stellen Sie die Arbeiten nämlich unrechtmäßig ein, riskieren Sie wegen unberechtigter Arbeitseinstellung aus wichtigem Grund gekündigt zu werden und sich selbst schadensersatzpflichtig zu machen.
Lassen Sie sich daher vorab kompetent durch unseren Anwalt für Baurecht beraten. Der Experte für baurechtliche Schuldfragen erklärt Ihnen Ihre Handlungsoptionen und wählt gemeinsam mit Ihnen die beste Vorgehensweise, um Ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen.
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