In Anlehnung an unseren vorhergegangenen Beitrag mit dem Inhalt „Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug des Auftraggebers“ möchten wir heute auf ein verwandtes Thema aufmerksam machen: Immer wieder suchen uns Bauunternehmer auf, die uns schildern, dass bis auf wenige angebliche Mängel die Werkleistung von ihnen erbracht wurde, der Auftraggeber jedoch mit Verweis auf diese Mängel die Abnahme verweigert hat.
So einen Fall haben Sie sicher auch schon mal erlebt. Womöglich befinden Sie sich gegenwärtig auch in einer ähnlichen Situation: Sie haben Ihren Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht. Für einige Ihrer Teilleistungen haben Sie bereits Teilabschlags- und Teilschlussrechnungen gestellt, denen der Auftraggeber auch nachgekommen ist. Nun fordern Sie ihn zur Gesamtabnahme des Werks auf, an die auch Ihr Anspruch auf die restliche Vergütung gekoppelt ist. Doch der Auftraggeber hat etwas zu beanstanden und verweigert die Abnahme sowie weitere Zahlungen, bis alle vermeintlichen Mängel behoben sind. Trotz dessen Sie in der Zwischenzeit einige Mängel bereits beseitigt haben, sehen Sie weiterhin kein Geld.
Was können Sie in einer solchen Situation tun?
Wenn Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden und sofern eine Abnahme oder deren unbefugte Verweigerung nicht nachgewiesen werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Abschlagszahlung hilfsweise geltend zu machen. Dies gilt sowohl bei BGB- als auch bei VOB-Bauverträgen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung i. S. d. § 632a BGB oder 16 VOB/B besteht.
Grund: Das Recht auf Abschlagszahlung soll bei einem Bauvertrag die finanziellen Nachteile des Auftragnehmers ausgleichen, die sich aus seiner gesetzlichen Vorleistungspflicht ergeben (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – VII ZR 160/83, aaO). Ist also davon auszugehen, dass Sie als Auftragnehmer noch vorleistungspflichtig sind, weil keine Abnahme erfolgt ist, so können Sie auf den Anspruch auf Abschlagszahlung zurückgreifen und ihn jedenfalls hilfsweise geltend machen.
In diesem Fall führen Mängel der Teilleistungen nicht zur Klageabweisung mangels Fälligkeit, sondern zur Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung (Senat, Urteil vom 25. Oktober 1990 – VII ZR 201/89 aaO).
Kompetente Beratung im Baurecht anfordern
Ist Ihnen die beschriebene Situation bekannt? Verweigert Ihnen auch einer Ihrer Auftraggeber die Abnahme und Begleichung der Schlussrechnung unter Beziehung auf angebliche Mängel?
Gerne nehmen wir uns Ihrem Fall an, prüfen die Ausgangslage und ob für Sie die Möglichkeit besteht, einen Anspruch auf Abschlagszahlung hilfsweise geltend zu machen. Unser Anwalt für Baurecht ist Ihre loyale Vertretung in allen baurechtlichen Problemen oder Streitfragen. Lassen Sie sich kompetent beraten und zu Ihrem Recht verhelfen.
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