Mängel sind Ausgangspunkt vieler juristischer Streitfragen und Klagen. Auch beim Werkvertrag haben Besteller und Unternehmer bestimmte Rechte sowie Pflichten, wenn sich herausstellt, dass ein Werk bei Gefahrübergang mangelhaft war. Besonders der sogenannte funktionale Mangelbegriff ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

Ein guter Grund, den Mangelbegriff näher zu durchleuchten und sich auch der Frage der Mängelhaftung intensiver zuzuwenden – insbesondere bei Mängeln, die auf ungenügende Vorleistungen Dritter zurückzuführen sind.

Definition: Der Mangelbegriff nach § 633 Abs. 2 BGB

Der werkvertragliche Mangelbegriff ist in § 633 BGB geregelt. Hiernach hat der Unternehmer die Pflicht, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Ein Sachmangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vereinbart sein, ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (subjektiver Mangelbegriff). Wurde auch keine Verwendung vertraglich festgehalten, muss sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit aufweisen (objektiver Mangelbegriff). Dabei hat die vereinbarte Beschaffenheit immer Vorrang. Das heißt, im werkvertraglichen Mängelrecht gehen wir grundsätzlich vom subjektiven Mangelbegriff aus. Demnach ist entscheidend, dass die Leistung nicht wie vereinbart ausgeführt wurde. Inwieweit Istzustand und Sollzustand beim subjektiven Mangelbegriff negativ voneinander abweichen und ob dadurch die Gebrauchstauglichkeit des Werks überhaupt beeinträchtigt wird, ist unerheblich.

Die Geburtsstunde des funktionalen Mangelbegriffs

Doch zusätzlich zu dieser grundlegenden Definition des Mangelbegriffs im Werkvertrag hat der Bundesgerichtshof mit seinem Blockheizkraftwerk-Urteil einen weiteren zentralen Begriff geprägt und zwar den des funktionalen Mangels (BGH, Urteil vom 08. November 2007 – VII ZR 183/05). Ein funktionaler Mangel liegt dann vor, wenn ein Werk die vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt – auch wenn der Unternehmer alle Standards eingehalten und sämtliche vertraglich geschuldeten Arbeiten fachgerecht ausgeführt hat.

Im Blockheizkraftwerk-Fall ließ sich der Inhaber eines Forsthauses ein Blockheizkraftwerk errichten. Anschließend beauftragte er eine Heizungsbaufirma mit der Errichtung einer Heizungsanlage. Obwohl diese Firma erkannte, dass die Heizungsanlage wegen Mängeln am Blockheizkraftwerk auch bei ordnungsgemäßer Installation nicht funktionieren würde, beendete sie ihre Arbeiten – ohne den Auftraggeber auf die mangelhafte Vorleistung oder die zu erwartende Funktionsunfähigkeit der Heizungsanlage hinzuweisen. Erst nach Abschluss der Arbeiten erfuhr der Auftraggeber davon, woraufhin er den Rücktritt vom Vertrag erklärte und die bereits gezahlte Vergütung in Höhe von 19.280 Euro zurückverlangte. Weil die Heizungsbaufirma die Rückzahlung verweigerte, landete der Fall vor Gericht.

Der BGH entschied letztlich zugunsten des Auftraggebers.

Mängelhaftung entgehen: Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht

Dieses Urteil hätte die Heizungsbaufirma vermeiden können. Zwar sei diese nicht für den Mangel des Blockheizkraftwerks verantwortlich, doch habe die später ordnungsgemäß errichtete Anlage nicht ihren vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck erfüllt. Dadurch sei auch sie mangelhaft, so der BGH. Denn ein Mangel läge auch dann vor, wenn ein Werk die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfülle, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen Dritter, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhänge, unzureichend seien.

Der Haftung für den Mangel hätte die Heizungsbaufirma laut BGH durch Nachkommen seiner Prüfungs- und Hinweispflichten entgehen können, wenn sie den Auftraggeber nur vorzeitig über das mangelhafte Blockheizkraftwerk und die damit verknüpfte Funktionsunfähigkeit der Heizungsanlage informiert hätte.

Fazit

Wie das Blockheizkraftwerk-Urteil zeigt, reicht es nicht aus, ein Werk vereinbarungsgerecht herzustellen, wenn dieses seinen Zweck oder seine Funktion nicht erfüllt. Der Unternehmer muss auch prüfen, ob das Werk in der beabsichtigten Weise funktionieren wird und gegebenenfalls beim Besteller Bedenken anmelden. Denn kann das Werk den vereinbarten oder beabsichtigten Zweck nicht erreichen, liegt ein funktionaler Mangel vor – auch wenn der Leistungsmangel auf Vorleistungen eines oder mehrerer anderer Unternehmer zurückzuführen ist.

Wollen Sie mehr über die Themen Mangel und Mängelhaftung erfahren? Möchten Sie eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, weil sich bei Ihnen ein Konflikt anbahnt oder womöglich bereits besteht? Speziell bei solch komplexen Themen wie Mangel und Haftung ist die frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Baurecht unerlässlich, wenn Sie rechtliche Konsequenzen vermeiden oder kleinhalten wollen.

Vereinbaren Sie daher noch heute ein Beratungsgespräch und schildern Sie mir Ihren konkreten Fall.