Auch Handwerker kann Erstattung der Baukosten nach Kaufrecht verlangen.
Mit Einführung des Bauvertragsrecht zum 01.01.2018 ergeben sich auch Änderungen im Kaufrecht. Künftig hat nicht nur ein Verbraucher, sondern jeder Käufer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung mangelbedingter Baukosten als Annex zum Nacherfüllungsanspruch (§ 439 Abs. 3 BGB n.F.). Von dieser Erweiterung des Kreises der Berechtigten sollen vor allem Handwerker profitieren, die mangelhafte Baustoffe gekauft und diese dann bei einem Besteller (nicht notwendig einem Verbraucher) eingebaut haben. Ist aufgrund des Mangels der Kaufsache auch das Werk mangelhaft, muss der Handwerker nachbessern. Die ihm dabei entstehenden Kosten sind aus der Sicht des Handwerkers mangelbedingte Baukosten, die er von seinem Verkäufer – meist einem Baustoffhändler – nun gemäß § 439 Abs. 3 BGB n.F. ersetzt verlangen kann.
Beispiel: Der Unternehmer kauft im Baumarkt Fliesen, um sie beim Kunden einzubauen. Wegen eines Materialfehlers entstehen Risse in den Fliesen. Der Kunde rügt den Mangel und der Unternehmer muss im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Gewährleistung die Fliesen auswechseln. Bisher hatte der Unternehmer keinen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten, solange der Baumarkt den Fehler schuldlos nicht bemerkte, was der Regelfall ist. Nunmehr hat auch der Unternehmer den Anspruch, der bisher nur dem kaufenden Verbraucher zustand.
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